Unterhalt
Die einmal eingegangene Ehe kann nicht nur während einer intakten Ehe, sondern auch während des Getrenntlebens (Trennungsunterhalt) bzw. nach der Scheidung der Ehe (nachehelicher Unterhalt) die Grundlage für gesetzliche Unterhaltsansprüche sein.
Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden.
Nach einer Ehescheidung gilt jedoch der Grundsatz der Eigenverantwortung, so dass Unterhalt nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmesituationen vom früheren Ehepartner verlangt werden kann.
Trennungsunterhalt
Leben Eheleute getrennt, so kann ggf. ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Trennungsunterhalt wird bis zur rechtskräftigen Scheidung geschuldet.
Grundsätzlich ist jeder Partner nach der Scheidung für sich und sein Leben selbst verantwortlich. In der vorübergehenden Trennungsphase soll der Anspruch auf Trennungsunterhalt den finanziell schwächer gestellten Partner jedoch noch absichern. Nach dem Gesetz haben die Ehepartner jedenfalls noch bis zur rechtskräftigen Scheidung füreinander einzustehen, auch wenn die Ehe gescheitert ist. Der Unterhalt kann ggf. erforderlich sein, um eine Wohnung und die sonstigen Lebenshaltungskosten bezahlen zu können.
Kein Verzicht auf Trennungsunterhalt möglich
Ein Verzicht auf Getrenntlebensunterhalt für die Zukunft kann nach dem Gesetz nicht wirksam vereinbart werden, auch nicht gegen Zahlung einer pauschalen Abfindung. Der Spielraum für einvernehmliche Reglungen zur Höhe eines bestehenden Anspruches auf Trennungsunterhalt ist deshalb sehr eng. Unter bestimmten Voraussetzungen bietet es sich jedoch an, auch den Trennungsunterhalt der Höhe nach zu bestimmen und insoweit einen durchsetzbarem, also vollstreckbaren Unterhaltstitel zu schaffen.
Nachehelicher Unterhalt
Unter dem nachehelichen Unterhalt versteht man einen Unterhaltsanspruch, der auch nach der Scheidung in bestimmten Ausnahmesituationen weiterbestehen kann. Im Grundsatz ist nach der Scheidung jedoch jeder Ehepartner verpflichtet, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen (Erwerbsobliegenheit gem. § 1569 BGB). Sofern sich einer der Ex-Eheleute aber z.B. um die Erziehung der Kinder kümmert, krank oder arbeitslos ist, kann er gegenüber seinem ehemaligen Ehepartner einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben.
Die Höhe eines dann etwaig zu leistenden nachehelichen Unterhalts hängt dabei nicht nur von dem Bedarf des Berechtigten, sondern auch der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ab.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zählt zu dem sog. Kernbereich der Scheidungsfolgen. Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt unterliegen deshalb einer strengen gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle. Einseitige, stark benachteiligende Vereinbarungen sind mithin nicht wirksam vereinbar.
Begrenztes Realsplitting.
Unterhaltszahlungen des einen Ehepartners an den anderen während des Getrenntlebens und nach der Scheidung können sich auf die zu zahlende Einkommensteuer auswirken. Der oder die Unterhaltspflichtige kann die geleisteten Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben von seinem bzw. ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Der Abzug ist jedoch auf 13.805 EUR pro Kalenderjahr beschränkt, weshalb auch von „begrenztem Realsplitting“ gesprochen wird. Bei dem oder der Unterhaltsempfänger:in stellen die erhaltenen Zahlungen im selben Umfang steuerpflichtige Einkünfte dar (§ 22 Nr. 1a EStG). Wir empfehlen, etwaige Vereinbarungen vorab durch Ihren Steuerberater prüfen zu lassen, insbesondere wie sich die vorgesehene Regelung auf die eigene Steuerlast auswirkt.
Kindesunterhalt
Der nacheheliche Unterhalt ist übrigens nicht zu verwechseln mit dem Anspruch eines Kindes gegenüber den Eltern auf Kindesunterhalt. Der Unterhaltsanspruch des Kindes richtet sich gegen beide Elternteile, die anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften.
Es wird zwischen Barunterhalt, also durch Zahlung eines Geldbetrages, und Naturalunterhalt („Unterhalt in anderer Art“, § 16012 Abs. 1 BGB) unterschieden.
Haben sich die Eltern getrennt und lebt das Kind ganz überwiegend bei dem einen Elternteil, so braucht der das Kind betreuende Elternteil im Regelfall (es gibt auch hier Ausnahmen) neben dem Naturalunterhalt durch die Betreuungsleistung keinen zusätzlichen Barunterhalt zu zahlen. Die Höhe des Barunterhaltes richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Der das Kind betreuende Elternteil kann z.B. dann zur Leistung eines zusätzlichen Barunterhaltes verpflichtet sein, wenn sein Einkommen bedeutend höher ist als das des anderen Elternteils, oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils gefährdet ist.