Kontakt
Wenn Sie Fragen zu notariellen Beurkundungen und Beglaubigungen haben oder einen Termin vereinbaren wollen, können Sie uns gern anrufen oder uns eine E-Mail senden. Wenn Sie uns Ihre Telefonnummer mitteilen, rufen wir Sie auch gern zurück.
Notar in Hannover
Geschäftsstelle Hannover-List:
Hohenzollernstraße 43
30161 Hannover
T: 0511 / 340 960
notar.borchers@stobbe.de
Georg Borchers ist seit 1996 Notar in Hannover.
Notar in Hannover
Geschäftsstelle Hannover-List:
Hohenzollernstraße 43
30161 Hannover
T: 0511 / 340 960
notar.remmers@stobbe.de
Dr. Thomas Remmers wurde im Jahr 2010 zum Notar in Hannover bestellt.
Notar in Hannover
Geschäftsstelle Hannover-Mitte:
Georgstraße 44
30159 Hannover
T: 0511 / 60 67 79 14
notar.leiss@stobbe.de
Enno Leiss wurde 2016 zum Notar in Hannover bestellt.
Er ist Amtsnachfolger des Notars Uwe Leiss sowie der Notare Fritz Ossenkopp und Dr. Burkhard Habel, deren Urkunden er verwahrt. Uwe Leiss war von 1990 bis März 2020 Notar in Hannover.
Die Urkunden der früheren Notare Peter Kossmann, Fritz Stute, Dieter Rotzoll und Dr. Friedrich-Wilhelm Rotzoll sind in die Verwahrung des Amtsgerichts Hannover gegeben worden.
Wenn Sie Fragen zu notariellen Beurkundungen und Beglaubigungen haben oder einen Termin vereinbaren wollen, können Sie uns gern anrufen oder uns eine E-Mail senden. Wenn Sie uns Ihre Telefonnummer mitteilen, rufen wir Sie auch gern zurück.
Die Schwerpunkte meiner Tätigkeit als Notar bilden traditionell das Immobilien- und Gesellschaftsrecht sowie die individuelle Gestaltung erb- und familienrechtlicher Angelegenheiten.
Der Kauf einer Immobilie ist eine erhebliche Investition. Durch eine ausgewogene notarielle Vertragsgestaltung werden die Interessen des Verkäufers und des Käufers in einen Ausgleich gebracht und sämtliche Vertragsparteien bei der Vertragsabwicklung rechtlich abgesichert.
Wer seine Immobilie verkaufen oder kaufen möchte, sollte sich frühzeitig an einen Notar wenden. Wir prüfen u.a. die Eintragungen im Grundbuch, insbesondere Belastungen, die beim Entwurf und der Abwicklung des Kaufvertrags berücksichtigt werden müssen (z.B. abzulösende Grundschulden, Wegerechte, etc.).
Neben der Vorbereitung und Abwicklung von Wohnungs- oder Grundstückskaufverträgen sind wir Ihnen bei der Bestellung und späteren Löschung von Rechten im Grundbuch, vor allem von Grundschulden behilflich.
Weiterführende Informationen zum Thema Immobilienrecht finden Sie entweder auf unserer Themenseite CHECKLISTE zum Hauskauf oder u.a. auf den externen Seiten der Bundesnotarkammer sowie des Rates der Notariate der Europäischen Union (C.N.U.E.) Informationsportal zum Immobilienkauf in Europa
Kennen Sie die Unterschiede zwischen GbR, OHG, KG, PartG, eG, e.V., UG, GmbH, AG oder GmbH & Co. KG? Kennen Sie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen? Bei Unternehmensgründungen helfe ich Ihnen als Notar bei der Wahl der passenden Rechtsform und begleiten Sie durch die mitunter komplexen Gründungsvorgänge. Wir entwerfen für Sie die erforderlichen Registeranmeldungen und tragen Sorge für die notwendigen Registereintragungen.
Wenn Sie Ihr Unternehmen nicht allein, sondern zusammen mit weiteren Partnern gründen oder später weitere Personen in den Kreis der Gesellschafter aufnehmen wollen, entwerfe ich als Notar einen ausgewogenen und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Gesellschaftsvertrag.
Nach der Gründung unterstützen ich Sie als Notar bei zahlreichen Geschäftsvorgängen, die formgerecht – d. h. elektronisch in öffentlich beglaubigter Form – zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sind (Handelsregisteranmeldung). Dies betrifft z. B. Firmenänderung, Sitzverlegung oder Adressänderung, Satzungsänderungen, alle Vorgänge nach dem Umwandlungsgesetz, die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Vorständen und Prokuristen, das Eintreten und Ausscheiden von Gesellschaftern in eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine offene Handelsgesellschaft (oHG), die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen sowie die Auflösung (Liquidation) und Beendigung von Handelsgeschäften (Handelsgesellschaften und eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau).
Zur Vorbereitung der Urkunde nehmen Sie bitte mit uns in Kontakt auf.
Sorgen Sie mittels einer General- und Vorsorgevollmacht sowie einer Betreuungs- und Patientenverfügung für den Fall vor, dass Sie wegen eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.
Mit Hilfe einer General- und Vorsorgevollmacht, die einer von Ihnen gewählten Vertrauensperson erteilt wird, können Sie die Bestellung eines vom Gericht ausgesuchten Betreuers vielfach verhindern. Eine Einsetzung eines Betreuers ist nämlich dann nicht erforderlich, wenn und soweit die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch einen Bevollmächtigten geregelt werden können.
Entscheiden Sie deshalb selbst, wer für Sie handeln soll, wenn Sie es nicht mehr selbst können, und erteilen Sie einer oder mehreren Personen Ihres Vertrauens eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Vollmacht. Die Vollmacht kann sich sowohl auf Vermögensangelegenheiten als auch auf die Personensorge erstrecken. Gern besprechen wir mit Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten. Zudem erläutern wir Ihnen, wo Sie die Vollmacht registrieren lassen können.
Für den Fall, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert oder (z.B. aufgrund eigener schwerer Erkrankung Ihrer Vertrauensperson) nicht mehr wahrgenommen werden kann, sollte eine Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung kombiniert werden. Die Betreuungsverfügung kann Wünsche zur Auswahl der Person des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung enthalten.
Im Rahmen einer Patientenverfügung können Sie rechtlich verbindlich Ihren Willen hinsichtlich der Art und Weise einer ärztlichen Behandlung anordnen für den Fall, dass Sie ihn selbst nicht mehr äußern können.
Wenn Sie sich zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung notariell beraten lassen möchten, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Neben unserer Themenseite VORSORGE finden Sie zu dem Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung u.a. auf den folgenden externen Seiten der Bundesnotarkammer, des Rates der Notariate der Europäischen Union (C.N.U.E.) sowie des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Kennen Sie die gesetzliche Erbfolge? Ist Ihnen der Unterschied zwischen einer Erbeinsetzung, einem Vermächtnis und einer Auflage bekannt? Sagt Ihnen der Begriff „Pflichtteil“ etwas? Wussten Sie, dass Ihr letzter gewöhnlicher Aufenthalt (im Ausland) Auswirkung auf die Erbfolge haben kann? Nach dem Ableben lässt sich eine unerwünschte gesetzliche oder durch Unkenntnis versehentlich verfügte testamentarische Erbfolge nur schwer und in der Regel nur noch im Zusammenwirken aller Hinterbliebenen korrigieren.
In einem Beratungsgespräch stellen wir Ihnen die gesetzliche Erbfolge dar und erläutern die Möglichkeiten einer abweichenden Gestaltung durch Testament oder Erbvertrag, um Ihrem letzten Willen Geltung zu verschaffen.
In unsere Überlegungen beziehen wir auch die Möglichkeit einer lebzeitiger Übertragungen von Vermögen auf Ihren Ehegatten, Ihre Kinder oder andere Ihnen nahe stehende Personen mit ein; bei der Gestaltung eines solchen Übergabevertrages achte ich als Notare darauf, dass Ihre Rechte (Wohnungsrechte, Nießbrauch, Rückforderung) entsprechend Ihren Wünschen ausreichend gesichert sind.
Nach Eintritt eines Erbfalls helfen wir Ihnen bei den erforderlichen Formalitäten, wie der Beantragung eines Erbscheins, einer Erbausschlagung oder einer Erbauseinandersetzung.
Wenn Sie eine notarielle Beratung wünschen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Sind Sie sich Ihres ehelichen Güterstandes bewusst? Ist Ihnen bekannt, dass sich die Wahl des ehelichen Güterstandes nicht nur im Falle einer Scheidung, sondern auch im Falle des Ablebens eines Ehepartners auswirken kann?
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist nicht für jede Ehe geeignet und interessengerecht. Eheleute können deshalb vor oder auch während ihrer Ehe durch einen notariellen Ehevertrag einen anderen Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft bzw. ausländische Güterstände) vereinbaren oder – wie in der Regel zweckmäßig – die Zugewinngemeinschaft nach eigenen Vorstellungen modifizieren. Regelmäßig – jedoch nicht zwingend – werden dabei Regelungen nicht nur zum Güterstand, sondern auch zum Unterhalt und Versorgungsausgleich getroffen.
Dasselbe gilt auch für eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
Sofern Sie in wilder Ehe, also in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, empfiehlt es sich, in gleicher Weise die rechtlichen und wirtschaftlichen Probleme einer möglichen Trennung und der Versorgung des Partners im Falle des unerwarteten Ablebens eines Partners zu bedenken und in einem sog. Partnerschaftsvertrag zu regeln. Dies gilt insbesondere bei einem gemeinsamen (finanzierten) Erwerb einer Immobilie bzw. bei gemeinsamen Kindern.
Wenn Sie sich zum Thema Ehevertrag notariell beraten lassen möchten, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Weiterführende Informationen (externe Links) zum Thema Familienrecht finden Sie u.a. auf den Seiten der Bundesnotarkammer sowie des Rates der Notariate der Europäischen Union (C.N.U.E.):
Ist Ihre Ehe in eine Krise geraten und haben Sie sich bereits getrennt, beraten wir Sie unparteiisch und unabhängig, um die Folgen der Trennung und einer späteren Scheidung einvernehmlich in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung festzulegen. In einer solchen Vereinbarung können Sie alle wesentlichen Fragen der Trennungsphase wie auch die Scheidungsfolgen regeln, v.a. den güterrechtlichen Zugewinnausgleich sowie unterhaltsrechtliche Fragen. Damit lassen sich die Kosten einer Scheidung mitunter ganz erheblich vermindern. Eine ausgehandelte und einvernehmliche Scheidungsvereinbarung erspart Ihnen zudem häufig viel Ärger und zusätzlichen Stress.
Wenn Sie sich zum Thema notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung beraten lassen möchten, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Themenseite: Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Ein Notar übt ein öffentliches Amt aus. Entsprechend sind wir, wie auch jeder andere Notar, an die Kostenordnung (GNotKG) gebunden, welche die Gebühren gesetzlich festlegt. Ein Notar darf weder höhere noch geringere Gebühren erheben oder vereinbaren. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Art des Rechtsgeschäfts und nach dessen Wert.
Auf Anfrage geben wir gern Auskunft darüber, welche Kosten bei Ihrem Vorhaben voraussichtlich entstehen werden. Zu den Themen Hauskauf, Vorsorge, GmbH-Gründung, Testament und Erbschein haben wir aus Gründen der Transparenz vereinfachte Kostenbeispiele gebildet.
Bitte beachten Sie, dass auch dann Kosten entstehen, wenn Sie uns mit der Fertigung eines Entwurfs beauftragen, es in der Folge jedoch nicht zu einer Beurkundung kommt.
Weitergehende Informationen (externe Links) und weitere Berechnungsbeispiele finden Sie u.a. auf den Seiten der Bundesnotarkammer bzw. der Seite http://www.gnotkg.de/:
Mein Amtsbereich umfasst neben der Landeshauptstadt Hannover die angrenzenden Städte Hemmingen, Laatzen, Langenhagen und Seelze. Beurkundung werden in unserer Geschäftsstellen Georgstraße 44, 30159 Hannover vorgenommen.