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Wenn Sie Fragen zum Inhalt oder zur Abwicklung von Kaufverträgen haben oder einen Termin vereinbaren wollen, können Sie uns gern unter 0511 / 60 67 79 14 anrufen oder uns eine E-Mail (notar@leiss-rechtsanwaelte.de) senden.
Haus, Wohnung, Baugrundstück, Bauträger
Wer ein Hausgrundstück oder eine Wohnung oder auch nur einen unbebauten Bauplatz erwerben möchte, muss den Kaufvertrag gemeinsam mit dem Verkäufer bei einem Notar beurkunden lassen. Die hier bereitgestellte Checkliste zum Grundstückskauf (Hausgrundstück, Wohnungseigentum oder auch Bauplatz etc.) hilft, die erforderlichen Eckdaten zusammenzutragen.
Im Folgenden geben wir Ihnen erste Hinweise, die den Ablauf eines „Hauskaufs“ greifbar machen sollen. Vereinfacht lässt sich sagen, dass es idR 5 Schritte zum Eigentum sind:
Wenn Sie Fragen zum Inhalt oder zur Abwicklung von Kaufverträgen haben oder einen Termin vereinbaren wollen, können Sie uns gern unter 0511 / 60 67 79 14 anrufen oder uns eine E-Mail (notar@leiss-rechtsanwaelte.de) senden.
Enno Leiss
Notar in Hannover
Tel: 0511 / 60 67 79 14
Team E-Mail
(Aufzählung nicht abschließend)
Die Hinzuziehung des Notars ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sie dient vielmehr der rechtlichen Absicherung der Vertragsbeteiligten. Das Beurkundungsverfahren schützt Verkäufer und Käufer vor einer zu eilig getroffenen Entscheidung. Aufgrund seiner Neutralität gewährleistet der Notar zudem eine für beide Seiten rechtlich sichere, ausgewogene Gestaltung sowie Abwicklung des Kaufvertrages.
Für die Vorbereitung eines Kaufvertrages über ein Grundstück oder eine Wohnung ist die Einsicht in das Grundbuch erforderlich. Auch die den Kaufpreis finanzierenden Banken wollen üblicherweise vor Abschluss eines Darlehensvertrages das Grundbuch einsehen. Um das Grundbuch abfragen zu dürfen, benötigen wir als Notarbüro die vorherige Erlaubnis des Eigentümers. Soweit uns der Eigentümer nicht unmittelbar mit der Einsicht beauftragt, kann die nebenstehende Vollmacht zur Grundbucheinsicht verwendet werden. Die Vollmacht ist von dem Eigentümer zu unterschreiben; die Vollmacht deckt auch die Einsichtnahme in andere Register und Kataster ab, die regelmäßig von Käufern oder Banken im Rahmen der Prüfung des Kaufvertrages eingesehen werden.
Die mindestens ebenso wichtigen wirtschaftlichen Gesichtspunkte, wie z.B. die Lage, die Angemessenheit des Kaufpreises, die Bonität und Zuverlässigkeit des Vertragspartners, kann der Notar weder beurteilen noch darf er sich als neutrale Person von Standeswegen wegen in den Prozess der Willensbildung der Beteiligten aktiv einschalten.
Im Kaufvertrag wird die Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel des Vertragsobjektes regelmäßig ausgeschlossen.
Aus diesem Grund kann beiden Parteien eines Kaufvertrages nur dringend empfohlen werden, dass der Käufer vor der Beurkundung des Vertrages das Vertragsobjekt genau besichtigt und der Verkäufer den Käufer auf ihm bekannte Mängel von sich aus hinweist.
Unterlässt der Verkäufer einen gebotenen Hinweis auf verdeckte Mängel, obwohl er den Mangel kennt oder Anhaltspunkte für einen Mangel hatte, wird der Verkäufer sich später dem Vorwurf des Käufers ausgesetzt sehen, dem Verkäufer bekannte, aber nicht ohne Weiteres für den Käufer erkennbare, also versteckte Mängel arglistig verschwiegen zu haben.
Hat der Verkäufer den Käufer auf wesentlich Mängel hingewiesen, ist es ratsam, diese aufgedeckten Mängel im Kaufvertrag zu benennen, um die Kenntnis des Käufers von den Mängeln zu dokumentieren.
Kommt es umgekehrt dem Käufer auf bestimmte Eigenschaften des Objektes an (z.B. wird das Objekt damit beworben, dass das Dach erst vor kurzem neu von einer Fachfirma gedeckt worden ist, o.ä.), sollte auch dies als Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag ausdrücklich aufgenommen werden.
Verkäufer und Käufer sollten frühzeitig besprechen, ob und welche weiteren Gegenstände neben dem (Haus-) Grundstück oder der Wohnung mitveräußert werden. In Betracht kommen etwa Mobiliar, Vorhänge und Lampen, Einbaumöbel, Einbauküche, Gartengeräte/-möbel, die Satellitenantenne, Photovoltaikanlage, aber auch z.B. der Heizölvorrat in einem Tank. Sollen diese Gegenstände mitverkauft werden, müssen sie im Kaufvertrag gesondert aufgeführt werden; dabei empfiehlt es sich, den auf den jeweiligen Gegenstand entfallenden Anteil am Kaufpreis zu benennen (ggfls. als Liste als Anlage zum Kaufvertrag). Hintergrund ist, dass Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbssteuer nur der auf das Grundstück (und seine wesentlichen Bestandteile, z.B. Haus) entfallende Kaufpreisteil ist. Der auf die mitverkauften beweglichen Gegenstände entfallende Kaufpreisanteil unterfällt also nicht der Grunderwerbssteuer.
Nach § 80 Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist die Vorlage eines „Energieausweises“ „spätestens bei der Besichtigung“ zwingend; auf die Vorlagepflicht kann nicht verzichtet werden. Ein solcher Energieausweis sollte deshalb rechtzeitig vorher beschafft werden, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand besteht. Ausnahmen gelten u. a. für denkmalgeschütze Gebäude.
Finanziert der Käufer den Kaufpreis oder Teile davon mit Hilfe von Fremdmitteln (Darlehen)? In diesem Fall sollte er die Konditionen des Kreditvertrags und die Auszahlungsvoraussetzungen des Darlehens frühzeitig, möglichst aber vor Beurkundung des Kaufvertrages mit seinem Kreditinstitut besprechen und sich eine schriftliche Finanzierungszusage geben lassen.
Um böse Überraschungen zu vermeiden, bietet es sich an, der Bank frühzeitig einen Entwurf eines Kaufvertrages zur Prüfung vorzulegen. Aus diesem Grund sind wir stets bemüht, den Beteiligten den ersten Entwurf möglichst frühzeitig zur Verfügung zu stellen.
Übermittelt die Bank oder Sparkasse die zur Grundschuldbestellung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig an den Notar, kann die Beurkundung der Grundschuld im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrages durchgeführt werden.
HINWEIS: Schließt der Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises ein Verbraucherdarlehensvertrag ab, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Es bietet sich an, den Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Beurkundungstermin in der Weise aufeinander abzustimmen, dass der Darlehensvertrag notfalls widerrufen werden kann, wenn – aus welchen Gründen auch immer – der Kaufvertrag doch nicht wirksam zustand kommt.
Auch Teil- / Wohnungseigentum ist im Kern ein Kaufvertrag über (Anteile) an Grund und Boden. Diesen Miteigentumsanteilen an Grund und Boden ist jedoch das Sondereigentum an einer Wohnung oder anderen „nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen“ (Teileigentum) zugeordnet, das im Wohnungsgrundbuch bzw. Teileigentumsgrundbuch eingetragen ist.
Im Gegensatz zu einem Erwerb eines Grundstückes ist bei dem Erwerb von Teil – bzw. Wohnungseigentum zu beachten, dass die Wohnungseigentümer eines Wohnhauses oder ggf. auch mehrerer Blöcke in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) zusammengefasst und miteinander verbunden sind. Neben dem Sondereigentum an der Wohnung gibt es nämlich auch solche Gebäudebestandteile, die allen Sondereigentümern nützen und deshalb (teils zwingend) Gemeinschaftseigentum bilden. Für die Instandhaltung und Instandsetzung und die damit zusammenhängenden Kosten kommen die sämtlichen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft auf; oftmals wird mit dem monatlichen Hausgeld eine Instandhaltungsrücklage angespart, aus der anstehende Arbeiten am Gemeinschaftseigentum bezahlt werden können; reicht die Rücklage nicht aus, kann auch eine Sonderumlage beschlossen werden.
Einem Erwerber eines Wohnungseigentums oder auch von Teileigentum ist es deshalb dringend anzuraten, sich nicht nur die Wohnung als solche, sondern auch das Gemeinschaftseigentum anzugucken und sich die Bücher (insb. den Wirtschaftsplan der WEG) und die Beschlusssammlung zeigen zu lassen, die einen Überblick über die Wohnungseigentümergemeinschaft geben.
Oftmals hat auch der Verkäufer den früheren Ankauf des Grundstück durch ein Darlehen finanziert. Sofern Ihnen als Verkäufer bereits eine Löschungsbewilligung (bei einer Briefgrundschuld auch der Grundschuldbrief) für ein im Grundbuch eingetragenes Recht vorliegt, das im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung zur Löschung gelangen soll, können Sie diese vor oder bei Beurkundung dem Notar übergeben. Sollten Sie diese Unterlagen noch nicht vorliegen haben, fordern wir diese für Sie an.
TIPP: Nehmen Sie, als Verkäufer, rechtzeitig mit der mit der Grundschuld eingetragenen Bank Kontakt auf und kündigen Sie den geplanten Verkauf der Immobilie an. Klären Sie, ob die Grundschulden löschungsreif sind, weil das gesicherte Darlehen vollständig zurückgezahlt ist, oder ob die Bank noch einen Ablösebetrag fordern wird.
Wenn es sich um eine Briefgrundschuld handelt, klären Sie rechtzeitig, ob die Bank den Grundschuldbrief „griffbereit“ hat oder ob Ihnen der Brief nach Rückzahlung des Darlehens bereits übersandt worden ist. Um eine Briefgrundschuld handelt es sich immer dann, wenn im Grundbuch nicht ausdrücklich vermerkt ist, dass es sich um eine „Grundschuld ohne Brief“ handelt.
Wie sieht ein Grundschuldbrief aus? Der Grundschuldbrief wird vom Grundbuchamt auf einem speziellen Formular gefertigt. Dieses ist in der Regel gelb-/bräunlich. Überschrieben ist er mit „Deutscher Grundschuldbrief“.
Was mitzubringen ist. Ablauf.
Bitte bringen Sie zur Beurkundung Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Ferner benötigen wir Ihre (elfstellige) Steueridentifikations-Nummer.
Sofern der eine Vertragsbeteiligte als Unternehmer und der andere als Verbraucher handelt, muss dem Verbraucher von Gesetzes wegen eine mindestens 14-tägige „Prüfungsfrist“ zwischen Übersendung des Entwurfs durch den Notar und Beurkundung zur Verfügung stehen. Die Vertragsbeteiligten wie auch der Notar dürfen und können auf diese gesetzliche Frist nicht verzichten. Die Frist dient dazu, dem Verbraucher ausreichend Gelegenheit zu geben, u.a. den Vertrag, das Vertragsobjekt und seine Finanzierung, mithin die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschluss zu prüfen.
Bei einem Verkauf von Privat an Privat gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Überlegungsfrist nicht. Der Vertrag kann beurkundet werden, sobald Verkäufer und Käufer sich einig sind. Ungeachtet dessen, empfiehlt es sich, nicht voreilig zu handeln und sich den Verkauf bzw. Kauf gut zu überlegen; insbesondere sollte die Frage der Finanzierung des Kaufpreises geklärt sein.
Sind Sie der deutschen (Rechts-)Sprache nicht ausreichend kundig, muss ein Dolmetscher die Urkunde im Beurkundungstermin in die von Ihnen gewünschte Sprache übersetzen. Der Dolmetscher darf nicht mit Ihnen verwandt oder verschwägerter sein oder ein eigenes Interesse an der Urkunde haben, etwa weil der Dolmetscher selbst Begünstigter ist. Auf Wunsch erhalten Sie von dem Dolmetscher auch eine schriftliche Übersetzung des Entwurfs bzw. der Urkunde. Sie sollten sich rechtzeitig vor dem Termin um einen solchen Dolmetscher kümmern und auch die Kostenfrage mit ihm klären. Wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Sie bekommen vor der Beurkundung einen Entwurf des Vertrages zugesandt. Der Vertrag wird Ihnen bei der Beurkundung von dem Notar vollständig vorgelesen und erläutert, um sicherzustellen, dass alle Absprachen zwischen den Parteien in der Urkunde aufgenommen worden sind. Soweit Sie vor oder während der Beurkundung Fragen haben oder eine Erläuterung wünschen, lassen Sie uns dies bitte wissen.
Der Grundstückskaufvertrag ist zum Zweck der sachgerechten Bearbeitung und Abwicklung nach einem bewährten Muster aufgebaut.
Durch die notarielle Vertragsgestaltung wird vermieden, dass der Verkäufer oder der Käufer ungesichert in Vorleistung tritt:
Der Käufer wird den Kaufpreis nämlich erst dann an den Verkäufer zahlen wollen, wenn gesichert ist, dass er auch tatsächlich Eigentümer des Grundstücks wird. Umgekehrt wird der Verkäufer zur Übereignung und Herausgabe seines Grundstück oder der Wohnung erst dann bereit sein, nachdem er den Kaufpreis auch tatsächlich erhalten hat.
Anders als etwa bei einem beweglichen Gegenstand ist eine zeitgleiche Zahlung des Kaufpreises und Übereignung eines Grundstückes „Zug um Zug“ nicht ohne Weiteres möglich. Einerseits handelt es sich um größere Geldbeträge, die ggfls. finanziert und durch Grundschulden abgesichert werden müssen, andererseits erfordert der Eigentumserwerb an einem Grundstück eine Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch, die nicht von jetzt auf gleich erfolgt.
Das Problem der ungesicherten Vorleistung lässt sich durch die Einhaltung bestimmter zeitlich aufeinander abgestimmter Schritte lösen:
Der Vertrag sieht deshalb in der Regel vor, dass der Kaufpreis erst dann an den Verkäufer (bzw. abzulösende Grundpfandgläubiger) gezahlt wird, nachdem der Vollzug des Vertrages und der lastenfreie Eigentumserwerb des Käufers gesichert ist. Ist die sogenannte Vormerkung im Grundbuch eingetragen, kann der Käufer davon ausgehen, dass er Eigentümer wird und nur diejenigen Belastungen im Grundbuch bestehen bleiben, denen er selbst zugestimmt oder die er übernommen hat.
Erst wenn der Vollzug des Vertrages gesichert sowie die Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist und uns auch alle Unterlagen vorliegen, um die von dem bisherigen Eigentümer stammenden Belastungen im Grundbuch löschen zu können, die nicht von dem Käufer übernommene werden, fordern wir den Käufer auf, den Kaufpreis zu zahlen. Gleichzeitig teilen wir dem Käufer dabei mit, ob der Kaufpreis in voller Höhe an den Verkäufer zu zahlen ist oder ob Teilbeträge des Kaufpreises an Gläubiger des Verkäufers zu zahlen sind.
Nachdem der Kaufpreis gezahlt ist, beantragen wir die Umschreibung des Eigentums auf den Käufer beim Grundbuch. Mit der Zahlung des Kaufpreises gehen zudem der Besitz, die Nutzungen und die Lasten an dem Vertragsgegenstand auf den Käufer über.
Wird diese Abfolge eingehalten, vermeiden beide Seiten ungesicherte Vorleistungen.
Soweit nichts anderes im Kaufvertrag vereinbart worden ist, wird die Immobilie von dem Verkäufer an den Käufer übergeben. Ab diesem Zeitpunkt kann der Käufer mit einer etwaig erforderlichen Renovierung oder auch Sanierung der Wohnung oder des Hauses beginnen oder auch einfach einziehen.
Bitte beachten: Mit dem Besitzübergang übernimmt der Käufer in der Regel auch die Verkehrssicherungspflicht. Wird das Haus z. B. im Winter übernommen, aber noch nicht sogleich bezogen, ist es ratsam, für einen ausreichenden Winterdienst zu sorgen.
Nicht selten äußern die Käufer den Wunsch, das Objekt bereits zu einem früheren Zeitpunkt übernehmen zu können, um mit Renovierungsarbeiten beginnen zu können. Dies ist ein verständlicher Wunsch, birgt jedoch sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer Risiken.
Erlaubt der Verkäufer dem Käufer bereits vor der Zahlung des Kaufpreises, das Haus oder die Wohnung in Besitz zu nehmen, und übergibt die Schlüssel, um etwa bereits mit Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten zu beginnen, also etwa eine Wand herausreißen, Fliesen abschlagen etc., stellt dies eine ungesicherte Vorleistung des Verkäufers dar. Muss der Vertrag dann später rückabgewickelt werden, etwa weil der Käufer den Kaufpreis doch nicht zahlt, bekommt der Verkäufer ein „beschädigtes Objekt“ zurück, nachdem er den Käufer zuvor auch noch auf Räumung verklagen musste.
Umgekehrt verhält es sich für den Käufer, der z.B. bereits in ein neues Bad investiert hat.
Vor diesem Hintergrund raten wir von einer vorzeitigen Besitzeinräumung grundsätzlich ab. Soll dennoch ein früherer Besitzübergang vereinbart werden, ist durch eine entsprechende Regelung Vorsorge zu treffen und sind Absprachen über die Folgen einer etwaigen Rückabwicklung des Vertrages zu treffen. Hierzu unterbreiten wir Ihnen gern einen Regelungsvorschlag.
Der Notar überwacht die sachgerechte und richtige Eintragung im Grundbuch von Vormerkung, Grundschuld und Eigentumsumschreibung. Er sorgt für die Einholung aller Bescheinigungen und Genehmigungen, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind.
Der Notar wird zudem die zuständigen Behörden von dem Verkauf unterrichten (Finanzamt – Grunderwerbssteuerstelle, Katasteramt, etc.), wozu er gesetzlich verpflichtet ist. Das Finanzamt wird daraufhin die Grunderwerbssteuer berechnen und entsprechende Bescheide an die Käufer versenden. Sobald die Grunderwerbssteuer an das Finanzamt gezahlt worden ist, schickt das Finanzamt die sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Notar, der diese dem Grundbuchamt im Zuge der Eigentumsumschreibung vorlegen wird.
Sobald die von ihm zu überwachenden Grundvoraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit vorliegen, teilt der Notar dies den Vertragsbeteiligten mit. Sobald der Verkäufer dem Notar bestätigt oder der Käufer durch Vorlage einer Bankbestätigung nachgewiesen hat, dass der Kaufpreis vollständig gezahlt worden ist, lässt der Notar den Käufer als neuen Eigentümer im Grundbuch eintragen.
Die Veräußerung eines Grundstücks hat noch weitere Rechtsfolgen:
Zum einen unterliegt jedes Grundstück der Grundsteuer. Steuerschuldner hierfür ist der Eigentümer zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, d. h. bei Besitzübergang im laufenden Kalenderjahr muss die anteilige Verrechnung der Grundsteuervorauszahlung zwischen den Vertragsteilen erfolgen, da seitens der Gemeinde die Zurechnung auf den Käufer oftmals erst zum 1. Januar des Folgejahres durchgeführt wird.
Auch gehen die Gebäudeversicherungen (v.a. die Brandversicherung) kraft Gesetzes auf den Erwerber über, der jedoch innerhalb eines Monats nach der Eigentumsumschreibung (nicht bereits ab Zahlung oder Besitzübergang) kündigen kann. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, andernfalls wird der Versicherer von der Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach der Veräußerung eintritt.
Die Notarkosten sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Gegenstandswert. Die Kosten des Kaufvertrages hängen damit in der Regel von der Höhe des Kaufpreises ab.
Vereinfachte Beispielberechnung* der (ca.-) Notarkosten des Kaufs eines Grundstücks mit einem Kaufpreis von 200.000 € bzw. 500.000 € und gleich hoher (Buch-) Grundschuld (mit Vollstreckungsklausel):
200.000 € | 500.000 € | |
Entwurf und Beurkundung des Kaufvertrages | 870,00 € | 1870,00 € |
Grundschuldbestellung | 435,00 € | 935,00 |
Betreuung | 217,50 € | 467,50 € |
Vollzug | 50,00 € | 50,00 € |
Ausdrucke/Kopien/Scans (geschätzt) | 10,00 € | 10,00 € |
Post- und Telekommunikation (pauschal) | 40,00 € | 40,00 € |
Gesamt (netto) | 1.622,50 € | 3.372,50 € |
* Die Notar- und Gerichtskosten ergeben sich aus dem Gesetz und sind für den Notar zwingend. Er darf weder mehr noch weniger als die gesetzlichen Gebühren verlangen. Soweit hier eine vereinfachte Kostenaufstellung bereitgestellt wird, dient dies allein der ersten Information, über die zu erwartende Höhe der Kosten. Die tatsächliche Höhe ist immer vom Einzelfall abhängig.
Mein Amtsbereich umfasst neben der Landeshauptstadt Hannover die angrenzenden Städte Hemmingen, Laatzen, Langenhagen und Seelze. Beurkundung werden in unserer Geschäftsstellen Georgstraße 44, 30159 Hannover vorgenommen.